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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen Spaichinger Nudelmacher GmbH

Stand: Oktober 2021

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe von Absatz (1) auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  3. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
  4. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

§ 2 Angebot

  1. Unsere Angebote sind nach Maßgabe des folgenden Satzes sowie der Ziffer 4 (Lieferung und Lieferverzug) verbindlich. Die im Angebot enthaltenen Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
  2. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist verbindlich. Wir sind berechtigt, die verbindliche Bestellung durch eine Auftragsbestätigung zu dokumentieren. Weicht die Bestellung von unserem Angebot ab, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei uns durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. 
  3. Für den Umfang der Bestellung ist unser Angebot bzw. im Falle des Absatzes 2 Satz 3 unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sämtliche Nebenabreden und sämtliche Änderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Der in unserem Angebot bzw. im Falle der Ziffer 2 Absatz 2 Satz 3 in unserer Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis ist bindend. Die Preisangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten ab Werk Spaichingen zusätzlich Kosten für Verpackung, Fracht, Porti, Versicherungsspesen, Zölle eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Der Preis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
  4. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  5. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  7. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach oder werden uns Umstände bekannt, nach denen der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers droht, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

§ 4 Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sie denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen.
  2. Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines etwaigen bereits eingetretenen Lieferverzugs – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Auslieferung wesentlicher Produktbestandteile. Das gleiche gilt im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind verpflichtet, dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernden Produkte das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so kann der Besteller uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Fristablauf kommen wir in Verzug. Der Besteller kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haben wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Fällt uns leichte Fahrlässigkeit zur Last, haften wir für jede Woche vollendeten Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Fällt uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Haben wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Fällt uns leichte Fahrlässigkeit zur Last, haften wir für jede Woche vollendeten Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist sich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht.
  6. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.

§ 5 Gefahrübergang

Sofern sich aus dem Angebot bzw. im Falle der Ziffer 2 Absatz 2 Satz 3 aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart.

§ 6 Mängelhaftung und sonstige Haftung

  1. Die Mängelhaftungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Für Mängel der Lieferung haften wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Sofern wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie uns unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit sich nachstehend (Absatz 4) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der gelieferten Produkte sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns. Erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit resultieren.
  3. Entfällt.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Haben wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise eintretenden und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Fällt uns leichte Fahrlässigkeit zur Last, haften wir im Rahmen einer pauschalierten Entschädigung in Höhe von maximal 15 % des Lieferwertes. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ferner nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
  5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 5.
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten vor, bis der Besteller alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen. Der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Falle schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Ferner sind wir berechtigt, dem Besteller jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte zu untersagen und die Einzugsermächtigung (Absatz 5) zu widerrufen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Produkte pfleglich zu behandeln.
  4. Der Besteller darf die gelieferten Produkte und die an deren Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Besteller zu tragen.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus den Sicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages, inklusive Mehrwertsteuer, ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder uns keine Umstände bekannt sind, nach denen der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers droht. Ist dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen (insbesondere Zahlungsverzug) durch den Besteller widerrufen werden.
  6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit den von uns gelieferten Produkten entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Produkte.
  7. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch an jedem anderen zuständigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.